Allgemeine Verkaufsbedingungen der A.S.T-Sonderpneumatik GmbH
für Geschäfte im Bereich der Europäischen Union

 

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen unseres Unternehmens gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB im Bereich der Europäischen Union. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir im Einzelfall ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht ausnahmsweise im Einzelfall Abweichendes erklärt wird. Die verbindliche Bestellung durch den Kunden gilt als Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB, an das der Besteller 14 Tage gebunden ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot binnen der vorgenannten Frist durch schriftliche Auftragsbestätigung anzunehmen oder auch abzulehnen.


§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen dem Besteller von uns in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller vorher unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in § 2 genannten Frist von 14 Tagen annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt.

 

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn der Besteller hierüber mit uns im Einzelfall vorab eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen hat. 

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Empfang der Ware sowie Rechnung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Gegenrechte des Bestellers bei Mängeln unserer Lieferung bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Lieferzeit

 

(1) Aufträge ohne Terminangabe liefern wir so rasch wie möglich aus. Ist eine Lieferfrist vereinbart, werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen, falls wir jene nicht einhalten können. Der Besteller hat uns in diesem Fall eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung - zu gewähren. Rechte aus dem Liefervertrag kann der Besteller dann erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. 

(2) Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend, wenn Ereignisse höherer Gewalt, (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung), unvermeidbarer Rohstoffmangel, Unfälle, unvorhergesehene Transport-, Fabrikations- und Betriebsstörungen und sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, auftreten. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur dann berechtigt, wenn er die Lieferung in solchen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist bei uns schriftlich anmahnt und wir die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Eingang des Mahnschreibens vornehmen. 

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe an den Berechtigten die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug. 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit wir unsere Rechte gegebenenfalls mit einer Klage nach § 771 ZPO wahren können. Der Besteller haftet uns für jeglichen Ausfall, der gegebenenfalls daraus entsteht, dass unsere Intervention nach § 771 ZPO erfolgreich war, jedoch die Zwangsvollstreckung der Kosten bei dem die Pfändung betreibenden Dritten vergeblich erfolgte. 

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die daraus resultierenden Forderungen des Bestellers tritt dieser schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte einer der vorgenannten Fälle vorliegen, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Der Besteller ist dann verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Dritten Mitteilung über die Abtretung zu machen.

(4) Eine Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung, Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

 

(1) Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Merkmalen. Sofern uns der Besteller Spezifikationen, Zeichnungen, Muster oder dergleichen übermittelt hat, trägt er das Risiko der Eignung der von uns gelieferten Ware für den Verwendungszweck. Soweit unser Unternehmen Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über generelle Eignung und Anwendung der Ware befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, insbesondere im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Waren für die speziellen vom Besteller beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware bitten wir um Information, um die sinnvollste Abwicklung eruieren zu können.

(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware - vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge - nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

(7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner der vorstehende Absatz 8 entsprechend.

 

§ 10 Haftung

(1) Soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für eine Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten.

(2) Unsere Haftung auf Schadenersatz ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(a)     für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 
(b)     für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten,   
         die den Charakter des Vertrages prägen, dessen Erfüllung erst ermöglichen und auf  
         deren Einhaltung der Besteller in jedem Fall vertrauen durfte); die Haftung ist in diesem
         Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
 

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung, sofern 

(a)     wir Mängel arglistig verschwiegen haben,  

(b)     wir eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware übernommen haben, 

(c)     Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.

 

§ 11 Sonstiges 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform – es sei denn, wir haben mit dem Käufer nachträglich übereinstimmend etwas anderes vereinbart

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit dispositives Recht nicht einschlägig ist oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

Freigericht, Februar 2013

A.S.T-Sonderpneumatik GmbH